Ordnungswidrigkeiten

Im Kern gilt auch für einen Ordnungswidrigkeitenvorwurf das Selbe wie für den Vorwurf einer Straftat - Ruhe bewahren. Auch hier sollte zunächst geklärt werden, ob und inwieweit der Vorwurf gerechtfertigt ist und ob eine Verteidigung sinnvoll ist, bevor eine Äußerung gegenüber der Polizei oder der zuständigen Behörde erfolgt.

Achten Sie bei Bußgeldbescheiden auf die kurze Einspruchsfrist von zwei Wochen. Diese läuft ab dem Zugang des Bußgeldbescheides bei Ihnen. Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde eingehen, eine Absendung alleine genügt nicht.

Gerne klären wir mit Ihnen in einem Beratungsgespräch, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen bzw. welches weitere Vorgehen sinnvoll ist, auch aus wirtschaftlicher Sicht.

Näheres zu Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs erhalten Sie hier.

Alexander Speth
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Unsere Homepage verwendet Cookies. Mit der Benutzung unserer Homepage erklären Sie sich mit deren Verwendung einverstanden, soweit Sie diese hier nicht ausschließen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Datenschutzerklärung