Kosten / Gebühren

Die Gebühren für Rechtsanwälte und für Notare unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Nachfolgend stellen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Kosten und Gebühren dar. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Rechtsanwaltsgebühren

Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich in vielen Fällen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren hängen die Gebühren u. a. von dem Gegenstandswert ab.

In Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren ist eine Gebührenspanne vorgegeben, innerhalb der sich die Gebühr je nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit bewegt.

Erstberatung

Haben Sie eine rechtliche Frage und sind sich nicht sicher, ob Sie sich tatsächlich anwaltlich vertreten lassen müssen, hilft in vielen Fällen die Vereinbarung eines Besprechungstermins, indem Ihr rechtliches Problem zunächst erörtert wird. Sofern es die Komplexität Ihres Falles zulässt, werden Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch erläutert und nach Möglichkeit geklärt. Sie können dann gemeinsam mit uns entscheiden, ob eine weitergehende Vertretung sinnvoll und erforderlich ist.

Die Kosten einer solchen Beratung sind für Verbraucher durch das Gesetz auf maximal 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer beschränkt. In vielen Fällen wird diese Höhe jedoch auf Grund der Dauer des Gespräches und der Umfang der Angelegenheit nicht erreicht.

Gegebenenfalls kann auch schon im Vorfeld eine Vereinbarung über die Höhe der Gebühren und den Inhalt des Beratungsgespräches getroffen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Außergerichtliche Vertretung

Genügt zur Lösung Ihres Problems ein Erstberatungsgespräch nicht, werden Sie von uns außergerichtlich vertreten. Die Höhe der Gebühren hängt u. a. von dem Umfang, der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit ab. Auch hier kann eine Vereinbarung über die Gebühren getroffen werden, um für beide Seiten von Anfang an Planungssicherheit zu gewährleisten. Gerne erläutern wir Ihnen die bestehenden Möglichkeiten.

Gerichtliche Vertretung

Konnte im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung keine Erledigung Ihrer Angelegenheit erreicht werden, stehen wir Ihnen auch in gerichtlichen Verfahren zur Seite. Da im Falle eines Obsiegens bzw. Verlierens eines Prozesses im Regelfall die Kosten vom Gegner zu erstatten sind bzw. dieser einen Anspruch auf Erstattung hat, ist die Führung eines Prozess auch immer unter Berücksichtigung des Kostenfaktors abzuwägen.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (außergerichtlich als auch gerichtliche Verfahren der 1. Instanz) ist jede Partei selbst verpflichtet, die eigenen Rechtsanwaltsgebühren zu tragen, auch wenn sie gewinnt.

Beratungshilfe

Sofern Sie die Kosten für eine notwendige anwaltliche Beratung im außergerichtlichen Bereich nicht aufbringen können, steht Ihnen die Möglichkeit offen, beim örtlichen Amtsgericht (Gericht Ihres Wohnortes) Beratungshilfe zu beantragen (Formular Beratungshilfe).

Weiteren Informationen über Gewährung von Beratungshilfe und deren Berechnung finden Sie in dieser Broschüre.

Prozesskosten- / Verfahrenskostenhilfe

Auch im gerichtlichen Verfahren können die Kosten des Gerichtes und die Ihres Rechtsanwaltes vom Staat übernommen werden, wenn Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des Prozesses verfügen. Das Gericht prüft in diesen Fällen Ihre finanzielle Situation und ob Sie in der Sache selber Erfolg haben können.

Ein entsprechendes Merkblatt und das Formular über die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann heruntergeladen und am PC ausgefüllt werden (Formular). Sofern Sie zur Prozesskostenhilfe oder den Formularen Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Zeugen und Sachverständige

Neben den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können weitere Kosten für Zeugen und Sachverständige entstehen, deren Höhe je nach Fall unterschiedlich sind.

Zeugen haben z. B. Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Wenn ein Zeuge auf seinen Anspruch verzichten möchte, kann dieses Formular zur Einreichung beim Gericht benutzt werden.

An Stelle der gesetzlich definierten Gebühren kommt auch der Abschluss einer individuellen Gebührenvereinbarung für Ihren Fall in Betracht. Gerne können wir Ihnen hierzu einen Vorschlag unterbreiten.

Notargebühren

Notargebühren sind bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt in dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Jeder Notar ist verpflichtet, die nach dem Gesetz entstehenden Kosten zu erheben. Eine Vereinbarung über die Höhe der Notargebühren oder ein Verzicht auf die Notargebühren ist gesetzlich unzulässig.

Die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung und die Einziehung der berechneten Gebühren unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung durch das Landgericht Dortmund.

Alexander Speth
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Alexander Speth
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht
und Wohnungseigentumsrecht

Katrin Frintrup
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Katalin Winkler
Rechtsanwältin, LL.B. / LL.M
Fachanwältin für Mietrecht
und Wohnungseigentumsrecht

Peter Speth
Rechtsanwalt und Notar a. D.

Südstraße 29, 59065 Hamm
Tel.: 02381 - 12051
Fax: 02381 - 21728
E-Mail: siehe hier

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