Verkehrsrecht

Wir vertreten Sie im Bereich des Verkehrsrechts sowohl wegen Unfallschäden als auch wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeits-, Rotlicht,- oder Alkoholverstößen).

Die nachfolgenden Ausführungen enthalten Informationen zu den Bereichen

Verkehrsunfall

Nahezu 1,5 Millionen Verkehrsunfälle pro Jahr zeigen, wie häufig es zu Unfällen im Straßenverkehr kommt. Statistisch dürfte damit jeder Verkehrsteilnehmer in seinem Leben mit mindestens einem Verkehrsunfall konfrontiert werden.

Wichtig in einer solchen Situation ist das Bewahren eines "kühlen Kopfes".

Sofern es sich nicht um Bagatellunfälle, wie z. B. "Parkrempler", handelt, bei denen der Verursacher eindeutig feststeht, sollte immer die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen werden.

Gleichzeitig sollten Sie das Unfallgeschehen einschließlich der Daten der Beteiligten selber dokumentieren. Als Hilfe stellen wir Ihnen unseren Datenbogen zur Unfallaufnahme als Download zur Verfügung. Ebenso sind Lichtbilder hilfreich, sofern diese vor Ort erstellt werden können.

Vor Aussagen gegenüber der Polizei oder der Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung empfiehlt sich die Einholung eines anwaltlichen Rates, um Ansprüche und Risiken zu klären.

Ist der Gegner ausschließlich Schuld an dem Unfall, entstehen Ihnen durch eine anwaltliche Vertretung in der Regel keine zusätzlichen Kosten. Die Rechtsanwaltskosten trägt dann die gegnerische Versicherung.

Wir unterstützen Sie im Rahmen der Abwicklung des Verkehrsunfalls u. a. bei der Geltendmachung von Schadenersatz, Schmerzensgeld und Rentenansprüchen, Haushaltsführungsschaden, Mietwagenkosten und/oder Nutzungsausfallschaden sowie Gutachterkosten.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter www.schadenfix.de. Hier können Sie uns direkt einen Unfall melden. Wir setzen uns innerhalb von 24 Stunden mit Ihnen in Verbindung, um den weiteren Ablauf zu klären.

Bußgeld / Verwarnungsgeld

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch Verwarn- oder Bußgelder, wobei im Bereich des Bußgeldes zusätzlich noch die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister und die Verhängung eines Fahrverbotes möglich ist. Die klassischen Ordnungswidrigkeiten sind dabei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße und das Fahren unter Alkoholeinfluss.

Bußgeld / Verwarnungsgeld

Bei Beträgen von 60 Euro oder mehr handelt es sich um ein Bußgeld, welches durch einen Bußgeldbescheid verhängt wird. Hinzu kommen im Regelfall noch Verwaltungsgebühren. Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden.

Ein Verwarnungsgeld wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Die Höhe liegt zwischen 5 und 59 Euro. Häufig werden Verwarnungsgelder für Parkverstöße verhängt. Wird das Verwarnungsgeld nicht oder nicht fristgerecht gezahlt, ergeht auch wegen der geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeldbescheid.

Punkte

Viele Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr werden zusätzlich noch mit der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg geahndet. Bei Vielfahrern bzw. Berufskraftfahrern ist gerade diese "zusätzliche" Strafe die eigentliche Bestrafung. Durch die "Ansammlung" von Einträgen im Fahreignungsregister wird bei Erreichen von 8 (nicht mehr 18!) Punkten die Fahrerlaubnis entzogen und damit in vielen Fällen die berufliche Existenz gefährdet. Daher ist es ratsam auch bei der Verhängung von wenigen Punkten die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides und der verhängten Punkte zu überprüfen und mögliche Verteidigungsmöglichkeiten abzustimmen.

Fahrverbot

Bestimmte Ordnungswidrigkeiten werden nicht nur mit einer Geldbuße und dem Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, sondern ziehen auch noch ein 1-3 monatiges Fahrverbot nach sich. Häufigste Fälle sind dabei:

Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts

zwei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres (nach Rechtskraft des ersten Verstoßes)

Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h

Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung

Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut

Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels zum Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine

Während der Zeit des Fahrverbotes ist das Führen von Kraftfahrzeugen verboten. Ein Verstoß hiergegen ist eine Straftat (keine Ordnungswidrigkeit!) nach § 21 StVG.

Von einem Fahrverbot kann in besonderen Fällen jedoch abgesehen werden, wenn die Nutzung des Fahrzeuges aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unumgänglich ist und andernfalls schwere Nachteile drohen. Um die bei Ihnen bestehenden Möglichkeiten und deren Erfolgswahrscheinlichkeiten zu prüfen, sollte eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Punkte

Viele Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr werden zusätzlich noch mit der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg geahndet.

Bei Vielfahrern bzw. Berufskraftfahrern ist gerade diese "zusätzliche" Strafe die eigentliche Bestrafung. Durch die "Ansammlung" von Einträgen im Fahreignungsregister wird bei Erreichen von 8 (nicht mehr 18!) Punkten die Fahrerlaubnis entzogen und damit in vielen Fällen die berufliche Existenz gefährdet. Daher ist es ratsam auch bei der Verhängung von wenigen Punkten die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides und der verhängten Punkte zu überprüfen und mögliche Verteidigungsmöglichkeiten abzustimmen.

Fahrverbot

Bestimmte Ordnungswidrigkeiten werden nicht nur mit einer Geldbuße und dem Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, sondern ziehen auch noch ein 1-3 monatiges Fahrverbot nach sich. Häufigste Fälle sind dabei:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts

  • zwei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres (nach Rechtskraft des ersten Verstoßes)

  • Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h

  • Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung

  • Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

  • Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut

  • Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels zum Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine

Während der Zeit des Fahrverbotes ist das Führen von Kraftfahrzeugen verboten. Ein Verstoß hiergegen ist eine Straftat (keine Ordnungswidrigkeit!) nach § 21 StVG.

Von einem Fahrverbot kann in besonderen Fällen jedoch abgesehen werden, wenn die Nutzung des Fahrzeuges aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unumgänglich ist und andernfalls schwere Nachteile drohen. Um die bei Ihnen bestehenden Möglichkeiten und deren Erfolgswahrscheinlichkeiten zu prüfen, sollte eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Führerschein (Erteilung/Entziehung)

Mobilität ist heutzutage von entscheidender Bedeutung. Nicht nur im beruflichen Alltag sondern auch im privaten Bereich. Der Führerschein oder juristisch, die Fahrerlaubnis, ist damit von immer größerer Bedeutung.

(Erst-) Erteilung

In vielen Fälle erfolgt die (Erst-) Erteilung eines Führerscheins nach Bestehen der Prüfungen problemlos. Allerdings können gesundheitliche Probleme (z. B. Sehschwäche, fehlende Gliedmaßen, bekannter Alkohol- oder Drogenmissbrauch) zur Versagung der Fahrerlaubnis oder zu Auflagen führen. Eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung kann hier in vielen Fällen zur Problemlösung beitragen und das Verfahren beschleunigen.

Entziehung

Die Fahrerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden. Häufigste Ursachen für die Entziehung sind das Führen eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen und das Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister. Sofern Alkohol bzw. Drogen Ursache für die Entziehung sind, liegt in vielen Fällen auch ein strafbares Verhalten vor, sodass eine anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen ist.

Mit der Entziehung ist auch die Verhängung einer Sperrfrist verbunden, in der kein neuer Führerschein erteilt werden darf (s. u.). Auch hier kann eine Einflussnahme bzw. besondere Maßnahmen zur Verkürzung der Sperrfrist führen.

Wiedererteilung / Neuerteilung

Ist Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen worden, kann nach Ablauf der entsprechenden Sperrfrist ein neuer Führerschein beantragt werden. Nicht selten ist die Wiedererteilung an weitere Voraussetzungen gebunden, beispielsweise die Vorlage eines positiven Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder anderer fachärztlicher Gutachten.

In diesen Fälle empfehlen wir dringend, anwaltlichen Rat einzuholen. Nicht nur um zu überprüfen, ob die die Anordnung eines solchen Gutachtens rechtmäßig ist, sondern auch, um die optimalen Voraussetzungen für den Erfolg einer solchen Untersuchung zu schaffen.

Alexander Speth
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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